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Kaufsrecht

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Einleitung zum Kaufsrecht

Rechtsgebiet:
Kaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand

Kaufsrecht für Immobilien, Fahrnis und Aktien

Definition

Verpflichtung des Eigentümers einer Sache, diese dem Berechtigten auf erstes Verlangen zu den im Voraus vereinbarten Bedingungen zu verkaufen

Gesetzliche Grundlage

OR 216 ff.

Rechtsnatur

Gestaltungsrecht

Ziele

Erwerbssicherung

Motiv

Absicherung

Entstehungsgrund

  • von Gesetzes wegen
  • aus Vertrag
  • ev. aus Verfügung von Todes wegen

Vertrag

Kaufrechtsvertrag

Form

Allgemein

  • Formfreiheit

Kaufsrecht bei Grundstücken

  • Öffentliche Beurkundung

Kaufsrecht bei letztwilligen Rechtsgeschäften

  • Formen der Verfügungen von Todes wegen

Kaufrechtsberechtigter

Personalkaufsrecht

  • Person / Personenmehrheit

Realkaufsrecht

  • Der jeweilige Eigentümer eines zB Grundstückes

Kaufrechtsinhalt

Zwingender Vertragsinhalt:

  • Vertragsparteien
  • Kaufgegenstand
  • Kaufpreis

Fakultative Bestimmungen bzw. Nebenabreden:

Kaufrechts-Dauer

  • 10 Jahre

Entgelt für Kaufrechts-Einräumung?

Hin und wieder; bei Bauland als Abschluss-Fördermittel

Kaufsrecht bei Grundstücken

» Kaufsrecht bei Grundstücken

Kaufsrecht bei Aktien

Option; an der Börse üblich; im Privatsektor eher selten

Ausübung des Kaufsrechts

Einseitige vorbehaltslose, unbedingte und unwiderrufliche, empfangsbedürftige Erklärung des Kaufrechtsberechtigten an den Kaufrechtsverpflichteten

Eigentumsübertragungsanspruch

Mit Ausübung des Kaufsrechts entsteht ein Kaufvertrag, der dem Berechtigten gegen Bezahlung des Kaufpreises den Anspruch auf Eintragung als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch verschafft; bei Fahrnisgegenständen erfolgt die Eigentumsübertragung durch Besitzesverschaffung (Publizität)

Untergang des Kaufsrechts

Das Kaufsrecht kann aus verschiedensten Gründen untergehen:

  • Kaufsrecht-Ausübung
  • Zeitablauf
  • Kaufsrecht-Nichtausübung
  • Kaufsobjekt-Untergang
  • Handänderung, beim nicht vormerkungsfähigen bzw. nicht vorgemerkten Recht
  • Verpflichteten-Tod beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht
  • Berechtigten-Tod beim höchstpersönlich ausgestalteten Recht

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